Kosten

Informationen zum Honorar

Eine transparente und faire Vergütung ist eine wesentliche Voraussetzung für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit. 

Bevor überhaupt Kosten anfallen, werden Sie verständlich über die jeweilige Höhe der Gebühren informiert. 

Den Beginn und den Umfang des Auftrags bestimmen schließlich allein Sie. 

Unangenehme „Überraschungen“ werden Sie bei uns nicht erleben. 

Fragen zum Honorar beantworten wir – soweit möglich – bereits auf dieser Webseite. 

Informationen für Rechtsschutzversicherte finden Sie am Ende dieser Seite. 

Wenn dennoch Fragen zur anwaltlichen Vergütung offen bleiben, rufen Sie uns am besten einfach unverbindlich an. 

I. Beratungsgespräche

Viele Menschen scheuen den „Gang zum Anwalt“ oder zögern ihn möglichst lange hinaus. Ein solches Abwarten kann manchmal sehr negative Konsequenzen nach sich ziehen. 

Insbesondere wenn der juristische Laie Rechtsmittel-, Ausschluss- oder Verjährungsfristen versäumt hat, kann der verspätet beauftragte Anwalt eingetretene Rechtsfolgen häufig nicht mehr beseitigen. 

Auch ein „verdrängtes“ und somit „nicht gemachtes“ Testament kann zu teuren erbrechtlichen Streitigkeiten und steuerlichen Nachteilen führen. 

So weit sollte es selbstverständlich nicht kommen. 

Viele Schwierigkeiten lassen sich häufig durch die rechtzeige Inanspruchnahme eines einzigen anwaltlichen Beratungsgesprächs vermeiden. 

1. Präsenzberatung im Erbrecht (250,00 Euro)
Im Erbrecht haben Sie die Möglichkeit, eine 60-minütige Beratung zu einem Pauschalhonorar in Höhe von 250,00 Euro (inkl. USt.) zu vereinbaren. Der Beratungstermin findet in unserer Kanzlei in Lüneburg statt. Zur gründlichen Vorbereitung des Termins leiten Sie uns bitte vorab sämtliche relevanten Unterlagen (z.B. Testamente, Erbverträge, Grundbuchauszüge, notarielle Urkunden, privatschriftliche Vereinbarungen, Schriftwechsel) zu.

Nach dem Beratungstermin haben Sie und wir einen fundierten Überblick über die Sach- und Rechtslage gewonnen und können gemeinsam entscheiden, ob eine weitere anwaltliche Begleitung erforderlich ist. Ferner werden Sie darüber aufgeklärt, welche konkreten Tätigkeiten und Kosten mit einer weiteren Mandatierung (Vertretung, Fertigung eines Testamentsentwurfs etc.) verbunden sind.

2. Telefonische Ersteinschätzung im Verkehrsrecht (kostenfrei)
Im Verkehrsrecht besteht für Sie die Gelegenheit, einen 15-minütigen telefonischen Erstkontakt wahrzunehmen. Das anwaltliche Gespräch ist kostenfrei. Es handelt sich um eine pauschale und überschlägige Einstiegsberatung zur ersten Orientierung.

Sollte sich die Rechtsverfolgung bereits im Rahmen einer solch summarischen Prüfung als offensichtlich aussichtslos oder unwirtschaftlich darstellen (z.B. überwiegend wahrscheinliche Alleinhaftung bei Verkehrsunfall, zweifelsfrei rechtmäßiger Bußgeldbescheid), werden wir Ihnen offen und ehrlich von einem weiteren juristischen Vorgehen abraten und Sie vor unnötigem Stress und einer kostenintensiven Rechtsstreitigkeit bewahren.

Falls eine Rechtsverfolgung hingegen aussichtsreich erscheint, können Sie nach dem Telefongespräch in aller Ruhe darüber befinden, ob Sie uns mit einer Interessenvertretung beauftragen möchten. Wir werden Ihnen wiederum vorab mitteilen, welche Maßnahmen zu veranlassen sind und welche Gebühren hierfür anfallen werden. 

II. Außergerichtliche und gerichtliche Vertretungen

Wenn Sie sich für eine (außergerichtliche oder gerichtliche) Interessenwahrnehmung entschließen, rechnen wir das Honorar grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab. 

Die nachfolgenden Ausführungen stellen naturgemäß nur einen sehr groben Überblick dar. Die gesetzlichen Regelungen sind komplex. Es kommt – wie immer in der Juristerei – auf den konkreten Einzelfall an. 

 

1. Wertgebühren im Zivilrecht und im Verkehrsverwaltungsrecht 
In zivilrechtlichen Angelegenheiten (z.B. Ansprüche im Erbrecht, Forderungen nach einem Verkehrsunfall) berechnen sich die Gebühren nach dem Streitwert (Gegenstandswert). 

Das Gesetz unterscheidet zwischen Satzrahmengebühren (z.B. außergerichtliche Geschäftsgebühr) und Festgebühren (z.B. Einigungsgebühr, Verfahrensgebühr, Terminsgebühr). Maßgeblich für die Bestimmung der Höhe der Gebührensätze bei Satzrahmengebühren sind insbesondere der Schwierigkeitsgrad, der Umfang und die Bedeutung der Angelegenheit.

Mit dem „Anwalts-/Gerichtskostenrechner“ des Deutschen Anwaltvereins können Sie sowohl die (eigenen) außergerichtlichen Anwaltskosten als auch das Gesamtkostenrisiko eines gerichtlichen Rechtsstreits über mehrere Instanzen (jeweils ohne Auslagen) einfach und übersichtlich kalkulieren.

DAV-Prozesskostenrechner
 

Nachfolgend einige Beispiele zur Veranschaulichung (RVG-Rechtsstand: Juni 2025): 

Bei einer außergerichtlichen Vertretung – der ein in jeder Hinsicht durchschnittlicher Fall zugrunde liegt – fallen unter Zugrundelegung einer 1,3-Geschäftsgebühr folgende Anwaltsgebühren (inkl. Auslagenpauschale und Umsatzsteuer) an:

  • Streitwert: 5.000,00 Euro
    Anwaltshonorar: 572,21 Euro brutto 

  • Streitwert: 10.000,00 Euro
    Anwaltshonorar: 1.032,44 Euro brutto 

  • Streitwert: 15.000,00 Euro
    Anwaltshonorar: 1.202,61 Euro brutto 

  • Streitwert: 20.000,00 Euro
    Anwaltshonorar: 1.372,78 Euro brutto

  • Streitwert: 25.000,00 Euro
    Anwaltshonorar: 1.457,87 Euro brutto 

  • Streitwert: 50.000,00 Euro
    Anwaltshonorar: 2.123,08 Euro brutto 

  • Streitwert: 100.000,00 Euro
    Anwaltshonorar: 2.738,79 Euro brutto

Entgegen einer weit verbreiteten Annahme, belaufen sich die Anwaltsgebühren nicht auf einen bestimmten (festen) Prozentsatz des Streitwerts. Anhand der vorstehenden Beispiele wird vielmehr deutlich, dass der Anstieg der Gebühren degressiv erfolgt. Je höher der Streitwert ist, desto niedriger ist der prozentuale Anteil der Anwaltsgebühren an dem Streitwert selbst. 

Das außergerichtliche Honorar kann sich um eine 1,5-Einigungsgebühr zzgl. Umsatzsteuer erhöhen - insbesondere wenn eine Streitigkeit im Vergleichswege erledigt wird.
 

2. Betragsrahmengebühren bei Ordnungswidrigkeiten und bei Strafsachen
In Bußgeldverfahren und im Verkehrsstrafrecht werden Betragsrahmengebühren erhoben. Die konkrete Gebührenhöhe wird auch bei Betragsrahmengebühren nach dem Schwierigkeitsgrad, dem Umfang und der Bedeutung der Angelegenheit bemessen.
 

a) Beispiel: Verkehrsordnungswidrigkeit (z.B. Geschwindigkeitsverstoß)
Dem Veranschaulichungsbeispiel liegt ein durchschnittlicher Fall zugrunde, bei dem jeweils Mittelgebühren in Ansatz gebracht werden. Verfahrensgegenstand ist eine drohende Geldbuße in Höhe von 100,00 Euro wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung. Kopier- und Fahrtkosten sowie Abwesenheitsgelder finden keine Berücksichtigung:

  • Die gesamten Anwaltskosten für das Verfahren vor der Bußgeldstelle (Verkehrsordnungswidrigkeitenbehörde) im Ermittlungsverfahren belaufen sich auf 409,36 Euro brutto. 

  • Wenn das Verfahren von der Bußgeldstelle eingestellt, der Einspruch zurückgenommen oder der Bußgeldbescheid zurückgenommen und gegen einen neuen Bußgeldbescheid kein Einspruch eingelegt wird, erhöht sich der Gesamtbetrag auf 637,84 Euro brutto. 

  • Gibt die Bußgeldbehörde das Verfahren an das Amtsgericht (Bußgeldrichter) ab, betragen die gesamten Anwaltskosten 661,64 Euro brutto.

  • Wenn das Verfahren vom Amtsgericht ohne Hauptverhandlung eingestellt oder der Einspruch zurückgenommen wird, erhöhen sich die anwaltlichen Gebühren auf 890,12 Euro brutto. 

  • Der Endbetrag eines Ermittlungsverfahrens und Gerichtsverfahrens mit einem Hauptverhandlungstermin beläuft sich auf 1.025,78 Euro brutto. 

Für jeden weiteren Verhandlungstermin fällt eine weitere Terminsgebühr von 306,00 Euro zzgl. 19 % USt. an. Wenn das Verfahren nach einem oder mehreren Hauptverhandlungsterminen außerhalb der Hauptverhandlung eingestellt wird, fällt eine Zusatzgebühr von 192,00 Euro zzgl. 19 % USt. an. Für ein etwaiges Rechtsmittelverfahren fallen weitere Gebühren an.
 

b) Beispiel: Verkehrsstraftat (z.B. Gefährdung des Straßenverkehrs)
Dem Veranschaulichungsbeispiel liegt ein durchschnittlicher Fall zugrunde, bei dem jeweils Mittelgebühren in Ansatz gebracht werden. Verfahrensgegenstand ist eine dem Mandanten vorgeworfene Trunkenheitsfahrt. Kopier- und Fahrtkosten sowie Abwesenheitsgelder finden keine Berücksichtigung:

  • Die Anwaltskosten für das Verfahren vor der Ermittlungsbehörde (Staatsanwaltschaft/Polizei) belaufen sich auf 559,30 Euro brutto.

  • Wenn das Verfahren von der Staatsanwaltschaft eingestellt wird, erhöht sich der Gesamtbetrag auf 794,92 Euro brutto. 

  • Gibt die Staatsanwaltschaft das Verfahren an das Amtsgericht (Strafrichter) ab, entstehen Anwaltskosten in Höhe von insgesamt 818,72 Euro brutto. Diese Gebühren fallen auch an, wenn das Verfahren mit einem Strafbefehl ohne Einspruchseinlegung beendet wird. 

  • Wenn das Verfahren vom Amtsgericht ohne Hauptverhandlung eingestellt oder durch Rücknahme des Einspruchs gegen einen Strafbefehl oder durch Beschluss des Gerichts über die Höhe der Tagessätze bei einem Strafbefehl beendet wird, belaufen sich die Anwaltskosten auf insgesamt 1.054,34 Euro brutto. 

  • Wenn vor dem Amtsgericht ein Hauptverhandlungstermin stattfinden sollte, entstehen Anwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 1.211,42 Euro brutto. 

Für jeden weiteren Verhandlungstermin fällt eine weitere Terminsgebühr von 330,00 Euro zzgl. 19 % USt. an. Wenn das Verfahren nach einem oder mehreren Hauptverhandlungsterminen außerhalb der Hauptverhandlung eingestellt wird, fällt eine Zusatzgebühr von 198,00 Euro zzgl. 19 % USt. an. Für ein etwaiges Rechtsmittelverfahren fallen weitere Gebühren an.

III. Gestaltende Tätigkeiten (Fertigung von Testaments- und Vertragsentwürfen)

Der Kanzleistundensatz beträgt aktuell 200,00 Euro zzgl. 19 % USt. (insgesamt: 238,00 Euro brutto). 

Er wird insbesondere vereinbart und der Abrechnung zugrunde gelegt, wenn nach dem erbrechtlichen Beratungsgespräch die Fertigung eines Vertrags- oder Testamentsentwurfs gewünscht wird. 

Selbstverständlich wird lediglich die (rein) anwaltliche Tätigkeit im Fünf-Minuten-Takt abgerechnet. 

Aufgrund der langjährigen Erfahrung und erbrechtlichen Ausrichtung der Kanzlei ist eine sehr zügige – aber trotzdem gewissenhafte – Bearbeitung gewährleistet. Einarbeitungszeiten entfallen regelmäßig, da eine umfangreichere Literatur- und Rechtsprechungsrecherche häufig nicht erforderlich ist. 

Die Fertigung eines Testamentsentwurfs nimmt beispielsweise nur in sehr komplexen Konstellationen mehr als zwei Zeitstunden in Anspruch. Bereits nach dem Beratungsgespräch kann der Zeitaufwand abgeschätzt und Ihnen eine präzise Kostenauskunft erteilt werden. 

IV. Kostenübernahme durch Rechtsschutzversicherungen

Möglicherweise verfügen Sie über eine einstandspflichtige Rechtsschutzversicherung.

Sollte Ihre Rechtsschutzversicherung Ihnen bereits die Daten einer „Partnerkanzlei“ mitgeteilt haben, ist diese „Empfehlung“ grundsätzlich nicht verbindlich für Sie. In Deutschland besteht grundsätzlich freie Anwaltswahl. Rechtsschutzversicherungen „empfehlen“ häufig Kanzleien, mit denen sie spezielle Abrechnungsvereinbarungen („Rationalisierungsabkommen“) getroffen haben. Im außergerichtlichen Bereich erhalten diese Kanzleien von der jeweiligen Rechtsschutzversicherung regelmäßig eine geringere als die gesetzliche Vergütung. Im Gegenzug stellt die Rechtsschutzversicherung der „Kooperationskanzlei“ ein höheres Mandatsaufkommen in Aussicht. Rückschlüsse auf die Qualität der Anwaltstätigkeit sind mit derartigen „Empfehlungsgeschäften“ – die auf einem „Geben und Nehmen“ der Beteiligten basieren – naturgemäß nicht verbunden. 

Wir haben mit keiner Rechtsschutzversicherung eine Kooperationsvereinbarung abgeschlossen, sondern rechnen gegenüber jeder deutschen Versicherungsgesellschaft die üblichen gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren ab.

Als Serviceleistung übernehmen wir gerne die schriftliche Kostendeckungsanfrage bei Ihrer Versicherung.